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Richtlinien für die Gewährung von Forschungsbeiträgen

(15. März 1987)

A. Allgemeines

1.Die Stiftung Forschung 3R unterstützt im Rahmen des jeweiligen Budgets Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Alternativmethoden zu Tierversuchen.
 
1a.

Die Stiftung Forschung 3R unterstützt primär Forschungsprojekte aus der Schweiz.

Gesuchsteller aus dem Ausland werden nur ausnahmsweise berücksichtigt. Sie müssen begründen, dass ein Zusammenhang mit einer Institution in der Schweiz oder einem in der Schweiz tätigen Forscher besteht.

 
2.Es werden Projekte zur Erforschung neuer Methoden oder zur Weiterentwicklung bekannter Methoden bis zur Praxisreife (Validierung von Methoden) gefördert, welche im Sinne der 3R (Reduce, Refine, Replace / Vermindern, Verbessern und Vermeiden von Tierversuchen) gegenüber der heutigen Tierversuchspraxis praktisch anwendbare Verbesserungen versprechen.

Für die Unterstützung stehen die Forschungsgebiete gemäss Anhang im Vordergrund.

 
3.Bevorzugt werden Projekte oder Teilprojekte im Rahmen einer Gesamtuntersuchung mit klar umschriebener Fragestellung, die innert 3 Jahren zum Abschluss gebracht werden können.
 
4.Beiträge werden gewährt für:
  1. in erster Linie:
    _die Entlöhnung von wissenschaftlichem und technischem Personal;
     
  2. sodann für:
    _Verbrauchsmaterial;
    _die Anschaffung und Haltung von Tieren;
    _die Anschaffung von Apparaten und Instrumenten (ausnahmsweise);
    _Reisespesen (vgl. Ziff. 12a).
 
4a.Beiträge an die Auslagen für dauerhafte Anschaffungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt.
 
5.

Diese Richtlinien gelten für die Gesuchsteller und Projektleiter sowie für die Organe und Mitarbeiter der Stiftung Forschung 3R.

Gesuchsteller unterziehen sich mit der Einreichung eines Beitragsgesuchs den Bestimmungen, welche die Tätigkeit der Stiftung Forschung 3R ordnen, insbesondere der Stiftungsurkunde vom 13. Februar 1987, dem Reglement vom 30. März 2011 und den vorliegenden Richtlinien.

 

B. Beitragsgesuche

6.

Beitragsgesuche sind elektronisch beim Sekretariat der Stiftung Forschung 3R einzureichen. Der Stiftungsrat bestimmt die Eingabetermine. Der Expertenausschuss präzisiert die notwendigen Angaben und das Vorgehen in der Anleitung für ein Beitragsgesuch.

 
6a.

Bei mehrjährigen Forschungsprojekten ist der Kostenvoranschlag, aufgeteilt nach Kalenderjahren, für die gesamte Dauer zu erstellen; er muss die jährlich gewünschten Beiträge nennen.

Ist für das betreffende Forschungsprojekt oder ein ähnliches auch an anderer Stelle ein Beitragsgesuch eingereicht worden, ist dies anzugeben.

 
6b.

(aufgehoben)

 
6c.

Um zu erfahren, ob ein mögliches Projekt grundsätzlich den Zielen der Stiftung entspricht, besteht jederzeit die Möglichkeit, eine Anfrage im Umfang von 1-2 A4-Seiten einzureichen. Darin sollen summarisch die 3R Zielsetzung (mögliche Auswirkungen und Umsetzung), der Ablauf der Versuche, erwartete Ergebnisse, der Zeitbedarf und der Finanzierungsbedarf dargelegt werden.

Sofern die Anfrage spätestens 2 Monate vor dem nächsten Eingabetermin für Beitragsgesuche eingereicht wird (siehe Website), erhält der Gesuchsteller innert 4 Wochen eine Antwort mit der vorläufigen Beurteilung.

 

C. Zusicherung des Beitrages

7.

Der Expertenausschuss der Stiftung Forschung 3R beurteilt die Beitragsgesuche und stellt dem Stiftungsrat Antrag auf Ausrichtung eines Beitrags oder Abweisung des Gesuchs.

Der Expertenausschuss kann die Projekt- und Gesuchsunterlagen aussenstehenden Experten zur Beurteilung unterbreiten.

 
8.

Der Stiftungsrat genehmigt das Forschungsprojekt und setzt den Gesamtbeitrag sowie die Bedingungen und Auflagen fest oder weist das Gesuch ab. Das genehmigte Forschungsprojekt erhält eine Nummer, welche in allen Korrespondenzen und auf Rechnungen anzugeben ist.

Ein Rechtsanspruch auf die Zusicherung eines Beitrages besteht nicht.

Mit der Projektgenehmigung bestimmt der Stiftungsrat namentlich den Projektleiter oder die Projektleiterin. Der Forschungsbeitrag wird dem Projektleiter oder der Projektleiterin ad personam zugesichert. Der Arbeitgeber des Projektleiters oder der Projektleiterin hat keinen selbständigen Anspruch auf den Forschungsbeitrag. Wechselt der Projektleiter seinen Arbeitgeber und betreut er das Projekt weiterhin, so steht der restliche Forschungsbeitrag ihm zu.

Die Beitragszusicherung gilt unter der Bedingung, dass der Projektleiter oder die Projektleiterin nach der Projektgenehmigung der Stiftung eine Bestätigung des Arbeitgebers einreicht, wonach dieser damit einverstanden ist, dass das Projekt unter Benutzung seiner Infrastruktur entsprechend dem genehmigten Forschungsplan und nach diesen Richtlinien durchgeführt wird.

 
9.

Die Verpflichtung der Stiftung Forschung 3R beschränkt sich auf die Ausrichtung des zugesicherten Beitrages an den Gesuchsteller oder die von ihm bezeichnete Stelle.

Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit dem Personal, die Auszahlung der Löhne, der Abschluss von Versicherungsverträgen, die Abrechnung über Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/UVG/BVG) sowie der Abschluss von Kauf- und Mietverträgen sind Sache der Beitragsempfänger.

Die Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich jener des Arbeitgebers, sind im Forschungsbeitrag inbegriffen.

 
9a.

Ist der Projektleiter oder die Projektleiterin aus irgendwelchen Gründen nicht mehr in der Lage, das Projekt weiterzuführen, so entscheidet die Stiftung über die Weiterführung des Projektes. Sie bestimmt gegebenenfalls eine neue Projektleitung, welche fachlich in der Lage ist, das Projekt weiterzuführen.

 
10.Gesuchsteller, die mit dem Entscheid des Stiftungsrats nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen von der Mitteilung an gerechnet schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist beim Sekretariat der Stiftung einzureichen; sie hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.
 

D. Ausrichtung des Beitrages

11.

Nach der Genehmigung des Projekts teilt der Beitragsempfänger dem Sekretariat der Stiftung schriftlich die Postkonto- oder Bankkonto-Nummer für die Überweisung mit.

Die Stiftung richtet die Beiträge im Rahmen des vom Stiftungsrat genehmigten Gesamtbudgets in jährlichen Tranchen auf einmal oder in Raten aus.

5 Prozent des genehmigten Gesamtbudgets werden in der Regel erst ausbezahlt, nachdem der Stiftung eine Publikation vorgelegt worden ist, in welcher der Bezug zu 3R ausdrücklich erwähnt ist (Ziff. 16a), und die von einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift mit einem anerkannten Review-Verfahren akzeptiert wurde (Ziff. 16) und die übrigen Abschlussarbeiten erfüllt sind (Ziff. 15.8).

Bei mehrjährigen Forschungsprojekten ist jeweils bis zum 15. Februar der im betreffenden Jahr tatsächlich benötigte Beitrag anzufordern. Dabei sind allfällig geplante Abweichungen vom ursprünglichen Forschungsplan und Budget anzugeben (Ziff. 15).

 
12.

Der zugesicherte Beitrag ist ein Maximalbeitrag. Es werden nur die effektiven Kosten aufgrund einer Schlussabrechnung vergütet; nicht benötigte Mittel sind zurückzuerstatten oder können gutgeschrieben werden.

Der Beitragsempfänger bezahlt die Sachauslagen selbst. Die Belege sind, versehen mit der Nummer des Forschungsprojektes und visiert durch den Projektleiter, zusammen mit einer Jahresabrechnung jeweils bis 15. Februar des folgenden Jahres dem Sekretariat der Stiftung zur Abrechnung einzureichen.

Über Auslagen für Personalkosten hat der Beitragsempfänger oder der Arbeitgeber bis 15. Februar des folgenden Jahres mit dem Sekretariat der Stiftung abzurechnen.

 
12a.Die Stiftung unterstützt auf Antrag eine Reise an eine wissenschaftliche Konferenz zur Präsentation der Projektergebnisse mittels Poster oder Vortrag mit einem Beitrag von höchstens Fr. 2'000.-.
 
13.Der Stiftungsrat kann den Beitragsempfänger verpflichten, Apparate, Instrumente und andere Hilfsmittel, die mit dem Beitrag angeschafft wurden, an andere interessierte Stellen weiterzugeben.
 
14.Werden Forschungsbeiträge missbräuchlich verwendet, oder hält sich der Beitragsempfänger nicht an die Auflagen und Bedingungen gemäss Beitragszusicherung, kann der Stiftungsrat die Auszahlung weiterer Beiträge verweigern, bereits geleistete Beiträge zurückfordern und weitere Massnahmen anordnen.
 

E. Pflichten der Beitragsempfänger

15.

Die Beitragsempfänger sind verpflichtet:

  1. die Beiträge im Rahmen des genehmigten Forschungsplanes zweckentsprechend zu verwenden und darüber abzurechnen;
  2. so wenig Tiere wie möglich für allfällige Tierversuche einzusetzen und die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung über die Haltung der Tiere und die Durchführung von Versuchen strikte einzuhalten;
  3. vor der Durchführung von Tierversuchen diese der zuständigen kantonalen Behörde zu melden und gegebenenfalls rechtzeitig ein Bewilligungsgesuch einzureichen;
  4. vor jeder Aenderung der Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag zugesichert worden ist, namentlich vor jeder wesentlichen Aenderung des Forschungsplanes in fachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie vor Budgetänderungen, die Genehmigung der Stiftung Forschung 3R einzuholen;
  5. dem Sekretariat der Stiftung frühzeitig zu melden, wenn bereits zugesprochene Beiträge voraussichtlich nicht gebraucht werden;
  6. bei mehrjährigen Forschungsprojekten dem Sekretariat der Stiftung jeweils auf den 15. Februar einen Zwischenbericht über die bisherigen Ergebnisse der Arbeiten im Vorjahr zu erstatten;
  7. unmittelbar nach der Projektgenehmigung eine wissenschaftliche Kurzfassung des Projektes in englischer Sprache für die Präsentation im Internet abzufassen, wobei die Texte nach der vorgegebenen Struktur (Titel der Abschnitte) zu gliedern sind; der wissenschaftliche Berater der Stiftung gewährt entsprechende Unterstützung für die Redaktion;
  8. 3 Monate nach Abschluss des Forschungsprojektes dem Sekretariat der Stiftung einen Schlussbericht mit den Forschungsergebnissen auf dem Formular der Stiftung einzureichen und die wissenschaftliche Kurzfassung im Internet auf den Schlusstand des Projektes zu aktualisieren;
  9. bei erfolgreichen Projekten in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Berater der Stiftung auf Anfrage einen Kurzbericht über die erzielten Ergebnisse abzufassen, welcher als „3R-Info-Bulletin“ den interessierten Kreisen zugestellt sowie im Internet präsentiert wird;
  10. dem Sekretariat der Stiftung Mitteilung zu machen, falls sie ein Schutzrecht für eine Erfindung anmelden, die aus einem von der Stiftung Forschung 3R unterstützten Forschungsprojekt hervorging. Wird ein solches Schutzrecht wirtschaftlich ausgewertet, sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Der Stiftungsrat setzt den zurückzuerstattenden Betrag im Einzelfall fest.

 
16.

Die wissenschaftlichen Ergebnisse eines Forschungsprojektes sind in der Regel in einer Fachzeitschrift mit einem anerkannten Review-Verfahren zu veröffentlichen und den interessierten Kreisen zugänglich zu machen. Open Access Publikationen sind erwünscht. 3 Exemplare sowie die entsprechende pdf-Datei sind der Stiftung Forschung 3R zuzustellen.

 
16a.Die Beitragsempfänger müssen unter den Keywords der Publikation „animal use alternatives“ oder „animal testing alternatives“ aufführen, damit die Publikation mit diesem Fokus durch die einschlägigen Suchmaschinen gefunden wird. Ferner muss die Unterstützung durch die Stiftung Forschung 3R und die Nummer des Forschungsprojektes erwähnt werden.
 
17.Die Stiftung Forschung 3R behält sich das Recht vor, die Ergebnisse der Forschungsarbeiten in geeigneter Weise weiterzuverwenden und zu veröffentlichen, um ihre Beachtung in der Praxis zu fördern.

Bern, 15. Mai 1987 (letzte Änderung 4. Dezember 2014)

Für die Stiftung Forschung 3R

Christine Egerszegi, Präsidentin des Stiftungsrats

Ernst P. Diener, Geschäftsführer



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